Kurz gesagt

  • Art. 50 Abs. 4 der KI-Verordnung (AI Act) verpflichtet Betreiber, also Personen und Organisationen, die KI beruflich nutzen, Deepfakes offenzulegen: mit KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlicherweise echt erscheinen würden.
  • Die Pflicht gilt seit dem 2. August 2026. Nur Anbieter generativer KI-Systeme, die bereits auf dem Markt waren, haben für ihre maschinenlesbaren Markierungen mehr Zeit bekommen: bis zum 2. Dezember 2026.
  • Rein persönliche Nutzung ist ausgenommen, und ein offensichtliches Fantasiebild ist kein Deepfake. Bei offensichtlich künstlerischen oder satirischen Werken genügt ein Hinweis, der das Werk nicht beeinträchtigt.
  • Die Kennzeichnung muss klar und eindeutig sein, spätestens beim ersten Kontakt erscheinen und barrierefrei sein; Metadaten allein reichen nicht. Die EU-Icons sind ein freiwilliger Weg dazu: siehe KI-Kennzeichnung EU-Icons.
  • Die Bußgelder reichen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (bei KMU der niedrigere).

Was Artikel 50 der KI-Verordnung regelt

Artikel 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, englisch AI Act) regelt die „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme“. Für Bilder zählen drei seiner sieben Absätze: Abs. 2 für die Anbieter von KI-Generatoren, Abs. 4 für alle, die sie beruflich nutzen, und Abs. 5 dafür, wie man die Menschen informiert.

Artikel 50 der KI-Verordnung, Absatz für Absatz
AbsatzWerWas er verlangt
Abs. 1AnbieterChatbots und andere KI, die mit Menschen interagiert, müssen so gestaltet sein, dass die Menschen wissen, dass sie es mit einer KI zu tun haben, es sei denn, das ist offensichtlich.
Abs. 2AnbieterGenerative KI muss ihre Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format markieren, erkennbar als künstlich erzeugt oder manipuliert. Nicht bei unterstützender Standardbearbeitung.
Abs. 3BetreiberEmotionserkennung und biometrische Kategorisierung: die betroffenen Personen informieren.
Abs. 4BetreiberOffenlegen, dass ein Deepfake künstlich erzeugt oder manipuliert wurde, in abgeschwächter Form bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken. KI-Texte offenlegen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, es sei denn, sie wurden unter redaktioneller Verantwortung geprüft.
Abs. 5BeideDie Information „in klarer und eindeutiger Weise“ geben, spätestens beim ersten Kontakt, und barrierefrei.
Abs. 6BeideAndere Transparenzvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten gelten weiter.
Abs. 7KommissionVerhaltenskodizes (im Gesetz „Praxisleitfäden“) zu Erkennung, Markierung und Kennzeichnung (durch den Digital-Omnibus neu gefasst).

Art. 3 Nr. 60 definiert einen Deepfake als „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde“. Unser Ratgeber zur Deepfake-Kennzeichnungspflicht wendet diese Definition Fall für Fall an.

Keine Rechtsberatung

Diese Seite erklärt die offiziellen Texte mit Stand vom 16. Oktober 2026. Sie ist keine Rechtsberatung, und verbindlich auslegen kann die KI-Verordnung nur der Gerichtshof der Europäischen Union. Für Ihren eigenen Fall fragen Sie eine Anwältin oder einen Anwalt oder den AI Act Service Desk der Kommission.

Wer kennzeichnen muss: Betreiber, und was Anbieter tun

  • Betreiber kennzeichnen. Betreiber (englisch „deployer“) ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich nutzt: eine Marke, eine Agentur, eine Redaktion, ein Onlineshop, eine Freelancerin. Wenn Sie mit KI einen Deepfake erstellen und veröffentlichen, ist der sichtbare Hinweis Ihre Aufgabe, nicht die des KI-Tools. Beschäftigte sind keine eigenen Betreiber; Betreiber ist ihr Arbeitgeber. Unternehmen außerhalb der EU sind erfasst, wenn ihre Deepfakes in der EU zu sehen sein sollen, auch wenn sie sie einfach im offenen Internet veröffentlichen (Leitlinien, Rn. 13 und 14).
  • Anbieter markieren. Die Anbieter generativer KI müssen maschinenlesbare Markierungen in die Ausgabe einbetten, etwa signierte Metadaten und unsichtbare Wasserzeichen: siehe den Ratgeber KI-Bilder erkennen.

Rein persönliche Nutzung ist ausgenommen (Art. 2 Abs. 10): Deepfakes von Mitgliedern Ihres Haushalts oder solche, die Sie als Privatperson in sozialen Netzwerken posten. Wer damit aber regelmäßig Geld verdient oder für ein Unternehmen, ein Gewerbe oder freiberuflich handelt, gilt als beruflich tätig (Rn. 19). Plattformen, die nur Inhalte anderer weiterleiten, sind ebenfalls keine Betreiber (Rn. 16); was sie anzeigen, steht im Ratgeber KI-Kennzeichnung Social Media.

Was gekennzeichnet werden muss und was nicht

Nicht jedes KI-Bild braucht nach dem Gesetz eine Kennzeichnung, sondern nur Deepfakes. Die Leitlinien (Rn. 113) lesen aus der Definition vier Bedingungen heraus, die alle erfüllt sein müssen:

  1. Ähnlichkeit: sehr ähnlich, nicht unbedingt identisch.
  2. Existenz: etwas, das existiert oder plausibel existieren könnte. Drachen und Elefanten am Steuer eines Autos fallen heraus.
  3. Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse, einschließlich Avataren, Gebäuden, Produkten und Tieren.
  4. Falscher Anschein: Der Inhalt würde einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen.

Eine Täuschungsabsicht ist nicht nötig, und das absehbare Publikum zählt, auch Kinder (Rn. 114 und 115). Fotorealismus macht einen Deepfake wahrscheinlicher, entscheidet aber nicht allein.

Deepfakes (Beispiele der Leitlinien)

  • Zwei echte Fußballer, per KI in eine Szene vor einem Stadion montiert
  • Jemand, der einem Politiker ähnelt, hält eine Rede
  • Ein KI-generierter Promi-Influencer in einer Werbung
  • Ein realistischer Avatar des CEO eines Unternehmens, der der Belegschaft gratuliert
  • Ein Produktbild, das über das echte Produkt täuscht

Keine Deepfakes (Beispiele der Leitlinien)

  • Eine Sphinx, die über den Eiffelturm fliegt
  • Mäuse, die in einer Käsewerbung um Käse streiten
  • Ein KI-Cartoon nach einem historischen Foto
  • Fiktive Burgen in einem Videospiel
  • Ein echtes Auto vor einem KI-Hintergrund, der nicht über das Auto täuscht

Kleine Bearbeitungen sind meist keine Deepfakes (Rn. 116): Passanten entfernen, Farbkorrektur, Rauschunterdrückung, ästhetische Hintergrundänderungen in einer Produktwerbung. Offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke brauchen trotzdem einen Hinweis, aber einen, der das Werk nicht beeinträchtigt, etwa im Abspann; „offensichtlich“ wird eng ausgelegt (Rn. 122). Auch Texte von öffentlichem Interesse, die mit KI erstellt wurden, müssen offengelegt werden, es sei denn, sie wurden unter redaktioneller Verantwortung geprüft. Jenseits des Gesetzes bleibt Kennzeichnen gute Praxis, und Plattformen können es verlangen.

Seit wann: der Zeitplan für Artikel 50

Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026. Der Digital-Omnibus zur KI hat ihn für Betreiber nicht verschoben.

  1. Die KI-Verordnung tritt in Kraft

    Verordnung (EU) 2024/1689. Die meisten ihrer Vorschriften gelten erst später.

  2. Endgültiger Verhaltenskodex

    Mit den EU-Icons in seinem Anhang 1.

  3. Leitlinien zu Artikel 50

    Von der Kommission gebilligt, C(2026) 5054, mit Beispielen für Deepfakes.

  4. Digital-Omnibus in Kraft

    Die Verordnung (EU) 2026/1744 ändert die KI-Verordnung. Artikel 50 behält sein Datum.

  5. Artikel 50 gilt

    Betreiber müssen Deepfakes und KI-Texte von öffentlichem Interesse offenlegen, ohne Übergangsfrist.

  6. Frist für ältere KI-Generatoren

    Generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen ihre Ausgaben markieren (neuer Art. 111 Abs. 4).

  7. Interoperable Erkennung von Wasserzeichen

    Fällig für Anbieter, die den Kodex unterzeichnet haben (Maßnahme 3.4).

Keine Rückwirkung: Deepfakes, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind, müssen nicht gekennzeichnet werden (Rn. 154), auch wenn die Kommission dazu ermutigt. Ältere KI-Texte, die ab diesem Datum veröffentlicht werden, dagegen schon.

So kennzeichnen Sie ein KI-Bild

Die KI-Verordnung schreibt weder Design noch Größe noch Ecke vor, nur einen Maßstab (Art. 50 Abs. 5), den die Leitlinien erläutern:

  • Klar und eindeutig: auffällig und von der Umgebung abgehoben, nicht in Menüs oder Nutzungsbedingungen versteckt (Rn. 142).
  • Beim ersten Kontakt: für jede Person, die den Inhalt sieht, auch beim Scrollen durch einen Feed (Rn. 143).
  • Ohne Hilfsmittel sichtbar: Die maschinenlesbaren Markierungen des Anbieters zählen für den Betreiber nicht (Rn. 117).
  • Barrierefrei: Die Icon-Seite der Kommission empfiehlt Alt-Texte oder ARIA-Labels, die angeben, dass der Inhalt KI-generiert ist.
  • Das EU-Icon AI GENERATED

    AI GENERATEDVollständig KI-generiert

    Für ein Bild, das vollständig von KI erstellt wurde, ohne menschlichen Anteil außer dem Prompt.

    Beispiel: ein fotorealistisches Bild eines Politikers bei einer Veranstaltung, die nie stattgefunden hat.

  • Das EU-Icon AI MODIFIED

    AI MODIFIEDTeilweise KI-modifiziert

    Für ein echtes, von Menschen gemachtes Bild, das teilweise mit KI verändert wurde.

    Beispiel: das Foto einer leeren Wohnung, mit KI möbliert.

  • Das EU-Icon AI

    AIGrundlegendes Symbol

    Wenn KI beteiligt war, zusammen mit eigenen Worten („Gesicht generiert mit“) oder einer zusätzlichen Ebene mit weiteren Informationen.

    Beispiel: der Hinweis „Hintergrund generiert mit“, gefolgt vom Icon.

Der Verhaltenskodex konkretisiert das für seine Unterzeichner: das EU-Icon oder eine gleichwertige Kennzeichnung, dort platziert, wo kein anderes Overlay dazwischenliegt, „z. B. in der oberen rechten Ecke eines Bild- oder Video-Deepfakes“; in den Inhalt eingebettet; vor jedem Hintergrund sichtbar; nur proportional skaliert, mit „AI“ auf Englisch. In Nutzertests schnitten Varianten mit einem Wort („generated“, „modified“) deutlich besser ab. Die Icons sind freiwillig und kostenlos, und ihre Verwendung stellt für sich genommen keine Rechtskonformität her: siehe KI-Kennzeichnung EU-Icons.

Das Icon im Browser einfügen

Unser kostenloses Tool KI-Kennzeichnung für Bilder fügt das Icon der Kommission in Ihre Bilder ein, oben rechts oder dort, wohin Sie es ziehen, ohne die Bilder hochzuladen. Ob ein Bild eine Kennzeichnung braucht, entscheiden weiterhin Sie.

Bußgelder und wer sie durchsetzt

Ein Verstoß gegen Artikel 50 kann bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes kosten, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4); für KMU, Start-ups und kleine Mid-Cap-Unternehmen gilt der niedrigere. Für Organe und Einrichtungen der EU sind es bis zu 750.000 Euro. Jeder Mitgliedstaat legt seine Sanktionen fest, Verwarnungen eingeschlossen, und die Behörden können Verpflichtungen aus dem Verhaltenskodex mildernd berücksichtigen. Die oft genannten 35 Millionen Euro oder 7 % gelten für verbotene KI-Praktiken, nicht für die Kennzeichnung.

Nationale Marktüberwachungsbehörden setzen die Regeln durch, von sich aus oder nach einer Beschwerde, die jeder einreichen kann, der Grund zu der Annahme eines Verstoßes hat (Art. 85). In Deutschland ist nach dem KI-MIG (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz, in Kraft seit dem 29. Juli 2026) grundsätzlich die Bundesnetzagentur zuständig (§ 2 Abs. 1); nutzen Mediendiensteanbieter KI für journalistische oder werbliche Zwecke, sind Behörden nach Landesrecht zuständig (§ 2 Abs. 8). Die Bußgeldverfahren nach Art. 99 richten sich nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 16). Welche Behörde für Artikel 50 zuständig ist, sagt die Liste der Kommission vom 7. September 2026 nicht; für Frankreich, Deutschland, Italien und Spanien nennt sie:

Marktüberwachungsbehörden nach der KI-Verordnung, Beispiele
LandBehördeStatus
FrankreichDGCCRFBenennung noch nicht endgültig beschlossen
DeutschlandBundesnetzagenturDurch das KI-MIG benannt, in Kraft seit dem 29. Juli 2026; auf der Liste noch „ausstehend“
ItalienAgenzia per la cybersicurezza nazionale (ACN)Gelistet; das Decreto legislativo 179/2026, in Kraft ab dem 23. Oktober 2026, benennt AgID und ACN als nationale KI-Behörden
SpanienAESIABenennung ausstehend

Der Verhaltenskodex und die Leitlinien

Zwei Dokumente der Kommission konkretisieren Artikel 50. Keines davon ist verbindlich.

  • Der Verhaltenskodex für die Transparenz von KI-generierten Inhalten (englisch Code of Practice, endgültig seit dem 10. Juni 2026) ist freiwillig: Abschnitt 1 betrifft Markierung und Erkennung durch Anbieter, Abschnitt 2 die Kennzeichnung durch Betreiber, Anhang 1 die Icons. Die Kommission (8. Juli 2026) und das KI-Gremium (9. Juli) haben ihn als angemessen bewertet, und bis Ende Juli hatten rund 190 Organisationen unterzeichnet. Wer nicht unterzeichnet, muss die Einhaltung auf andere Weise nachweisen, etwa mit einer Lückenanalyse anhand des Kodex (Rn. 148).
  • Die Leitlinien zu Artikel 50 (gebilligt am 20. Juli 2026) erklären die Begriffe mit Beispielen. Die förmliche Annahme folgt, sobald alle Sprachfassungen vorliegen; Mitte Oktober 2026 war nur die englische Fassung aufgeführt.

Offizielle Texte zur KI-Kennzeichnung in der EU

Auf Deutsch, soweit vorhanden, direkt auf den Websites der EU; die deutschen Seiten der Kommission sind maschinelle Übersetzungen. Verbindlich sind nur die Texte im Amtsblatt der EU.